AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Druckerei Möhnen e.K., Cochem

Stand Januar 2017

I. Geltungsbereich

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt.

Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

II. Preise
  1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten für die bei der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten, längstens jedoch 4 Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer und gelten ab Firmensitz Cochem. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen.
  2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet.
  3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderungen angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten werden berechnet, auch wenn der Auftrag im Nachhinein nicht zustande kommt.
III. Zahlung
  1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Skonto wird nur bei schriftlicher Vereinbarung gewährt.
  2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
  3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
  4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen.
    Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. §321 II BGB bleibt unberührt.
  5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen sowie Mahnkosten fällig.
  6. Der Auftraggeber haftet bis zur endgültigen Bezahlung, auch dann, wenn die Berechnung an Dritte erfolgt.
IV. Lieferung
  1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
  2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer in Angebot und/oder Auftragsbestätigung angegeben wurden.
  3. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
  4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z.B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
  5. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
V. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung, insbesondere bis zur Einlösung in Zahlung gegebener Schecks, aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.

VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
  1. Etiketteneindrucke werden nach jeweils aktuellem Kenntnisstand bearbeitet.
    Für die rechtlich korrekte Schreibweise ist der Auftraggeber verantwortlich.
  2. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druck-/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst im anschließenden Fertigungsprozess entstanden sind oder erkannt werden konnten.
  3. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
  4. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  6. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digitalproofs, Andrucke) und dem Endprodukt.
    Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
  7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Dateien) durch den Auftraggeber oder einem von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht durch den Auftragnehmer. Dies gilt nicht nur für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
  8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
VII. Haftung
  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
  2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
    • bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden,
    • bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,
    • im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,
    • bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,
    • bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
  3. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf den Warenwert.
VIII. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und VII.) verjähren in einem Jahr beginnend mit der Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

IX. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (zB keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos, Prägeplatten, Stanzeisen, Druckplatten), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

X. Datenlieferung/ Datensicherheit
  1. Für Mängel, die auf Datenübertragungsfehlern beruhen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
  2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für die Integrität der Datenträger und für Datensicherheit.
    Der Auftraggeber sollte ausschließlich Kopien zur Verfügung stellen.
  3. Vom Auftraggeber verschuldete, digitale Fehldrucke bzw. -belichtungen infolge nicht korrekter oder unvollständiger Daten werden voll in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber wird über Fehler und absehbare Probleme unterrichtet, sofern sie vor der Ausgabe festgestellt werden. Evtl. erforderliche Korrekturen werden nach Absprache unter Berechnung des Aufwandes durchgeführt.
  4. Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für Schäden, die durch die Anlieferung virenverseuchter bzw. systemgefährdender Daten und Datenträger entstehen.
XI. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte (Daten/Druckplatten) werden vom Auftragnehmer je nach Produkt bis zu 12 Monate archiviert. Nur nach ausdrücklicher Vereinbarung ist eine längere Archivierung gewährleistet.

XII. Firmenbezeichnung auf Druckerzeugnissen

Der Auftragnehmer behält sich vor, seine Firmenbezeichnung im üblichen Rahmen auf den Druckerzeugnissen anzubringen.

XIII. Gewerbliche Schutzreche/Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Cochem. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
  2. Durch etwaige Unwirksamkeiten einer oder mehrerer Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.